LAG Hamm - Urteil vom 08.11.2017
2 Sa 756/17
Normen:
TV EFZ für das Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW v. 13.11.1917 § 3; TV EFZ (NRW) § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 03.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2048/16

Bedeutung von Rechtsbegriffen bei der Auslegung von TarifvorschriftenLohnausfallprinzip bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit

LAG Hamm, Urteil vom 08.11.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 756/17

DRsp Nr. 2019/10369

Bedeutung von Rechtsbegriffen bei der Auslegung von Tarifvorschriften Lohnausfallprinzip bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit

1. Im Rahmen der Auslegung von Tarifverträgen ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der auch die Berufungskammer folgt, zu berücksichtigen, dass in den Fällen, in denen sich Tarifvertragsparteien eines Rechtsbegriffs bedienen, der im juristischen Sprachgebrauch eine bestimmte Bedeutung hat, dieser Begriff in seiner allgemeinen juristischen Bedeutung auszulegen ist, sofern sich nicht aus dem Tarifvertrag etwas anderes ergibt (vgl. BAG, Urt. v. 18.07.2017 - 9 AZR 850/16, juris; Urt. v. 15.12.2015 - 9 AZR 611/14, NZA 2016, 772). 2. Bei dem Begriff "Lohnausfallprinzip" handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der im juristischen Sprachgebrauch eine bestimmte Bedeutung hat, nämlich, dass dem Arbeitnehmer das Entgelt fortzuzahlen ist, das er verdient hätte, wenn die Arbeit nicht wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ausgefallen wäre (vgl. BAG, Urt. v. 16.07.2014 - 10 AZR 242/13, NZA 2015, 499; Urt. v. 09.10.2002 - 5 AZR 356/0, DB 2003, 1277). Bei der Vergütungsfortzahlung nach dem Lohnausfallprinzip sind damit auch die Zuschläge für Sonntags- und Nachtarbeit zu zahlen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 03.05.2017 - 3 Ca 2048/16 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.