OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.12.2014
12 A 2019/14
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2; SGB VIII § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB VIII § 35a Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3803/13

Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft; Jugendhilferechtliche Rehabilitation; Wiedereingliederung in das Leistungsniveau staatlicher Schulen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.12.2014 - Aktenzeichen 12 A 2019/14

DRsp Nr. 2015/2397

Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft; Jugendhilferechtliche Rehabilitation; Wiedereingliederung in das Leistungsniveau staatlicher Schulen

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2; SGB VIII § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB VIII § 35a Abs. 1 S. 2;

Gründe

Der Antrag auf

Zulassung der Berufung

hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger vermag mit den geltend gemachten Zulassungsgründen der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Entscheidungsergebnisses i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und einer besonderen tatsächlichen Schwierigkeit der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht durchzudringen.