Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Antrag auf
Zulassung der Berufung
hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger vermag mit den geltend gemachten Zulassungsgründen der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Entscheidungsergebnisses i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und einer besonderen tatsächlichen Schwierigkeit der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht durchzudringen.
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