LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.12.2015
L 29 SF 314/15 AB
Normen:
SGG § 58 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 45 Abs. 3; ZPO § 45 Abs. 1; StPO § 26a Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 25.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 SF 508/15

Befangenheitsanträge gegen alle Richter eines GerichtsRechtsmissbräuchliches BefangenheitsgesuchWeitere Mitwirkung der abgelehnten Richter

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.12.2015 - Aktenzeichen L 29 SF 314/15 AB

DRsp Nr. 2016/4740

Befangenheitsanträge gegen alle Richter eines Gerichts Rechtsmissbräuchliches Befangenheitsgesuch Weitere Mitwirkung der abgelehnten Richter

1. Ablehnungsgesuche in Bezug auf nicht einmal namentlich benannte Richterinnen und Richter sind als offensichtlich unzulässig anzusehen, weil eine pauschale Ablehnung eines gesamten Gerichts oder Senats ohne Vortrag der Befangenheitsgründe, die sich individuell auf den oder die beteiligten Richter beziehen, rechtsmissbräuchlich ist. 2. Liegt ein rechtsmissbräuchliches Befangenheitsgesuch vor, so ist der abgelehnte Richter trotz des rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuches entgegen § 45 Abs. 1 ZPO und entsprechend des Rechtsgedankens aus § 26a Abs. 2 StPO nicht an einer weiteren Mitwirkung gehindert, damit ein aufwendiges und zeitraubendes Ablehnungsverfahren verhindert werden kann.

Die Gesuche an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, über den Befangenheitsantrag zu entscheiden oder eine Zuständigkeitsbestimmung vorzunehmen, werden als unzulässig verworfen.

Normenkette:

SGG § 58 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 45 Abs. 3; ZPO § 45 Abs. 1; StPO § 26a Abs. 2;

Gründe: