LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.04.2017
L 5 AR 11/17 B
Normen:
SGG § 172 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen S 18 P 129/16

Befangenheitsgesuche gegen RichterBeschwerdeausschluss

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.04.2017 - Aktenzeichen L 5 AR 11/17 B

DRsp Nr. 2017/9194

Befangenheitsgesuche gegen Richter Beschwerdeausschluss

Eine Beschwerde gegen Entscheidungen eines Sozialgerichts über Befangenheitsgesuche gegen Richter ist nicht statthaft.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 2;

Gründe

Die "wegen Befangenheit der Richter des SG Münster" eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Es liegt bereits keine Entscheidung des SG Münster vor, gegen die sich überhaupt eine Beschwerde richten könnte. Weiterhin ist die Beschwerde gegen Entscheidungen eines Sozialgerichts über Befangenheitsgesuche gegen Richter nicht statthaft (§ 172 Abs. 2 SGG).

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).

rechtskräftig

Vorinstanz: SG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen S 18 P 129/16