LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.12.2015
L 22 R 188/14
Normen:
SVG § 20; SGB X § 44; SGB X § 45; SGB X § 48; SGB VI § 231a;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 03.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 5635/13

Befreiung von der VersicherungspflichtBeendigung der Versicherungspflicht durch ErklärungSozialrechtlicher Herstellungsanspruch

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015 - Aktenzeichen L 22 R 188/14

DRsp Nr. 2016/3907

Befreiung von der Versicherungspflicht Beendigung der Versicherungspflicht durch Erklärung Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

1. Im Hinblick auf die mit der Gründung einer dauerhaften selbständigen Existenz im Beitrittsgebiet verbundenen besonderen Schwierigkeiten wurde dem betroffenen Personenkreis die Möglichkeit gegeben, seine Entscheidung (Befreiung von der Versicherungspflicht) innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu korrigieren. 2. Bei dieser Frist handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist. 3. Eine Erklärung dahingehend, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht enden soll, kann nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches fingiert werden. 4. Mit diesem von der Rechtsprechung entwickelten Anspruch wird ein auf sozialversicherungsrechtlichen Ausgleich durch Vornahme einer Amtshandlung gerichteter Zustand hergestellt. 5. Er setzt voraus, dass der in Anspruch genommene Versicherungsträger eine gerade gegenüber dem Antragsteller bestehende Pflicht aus dem Sozialrechtsverhältnis objektiv rechtswidrig nicht oder schlecht erfüllt hat und daraus ein sozialrechtlicher Nachteil dem Antragsteller ursächlich entstanden ist.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 3. März 2014 wird zurückgewiesen.