LAG Köln - Urteil vom 03.12.2007
14 Sa 989/07
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 4; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 31.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3694/06

Befristete Erhöhung der Arbeitszeit eines Nachrichtenredakteurs

LAG Köln, Urteil vom 03.12.2007 - Aktenzeichen 14 Sa 989/07

DRsp Nr. 2009/25011

Befristete Erhöhung der Arbeitszeit eines Nachrichtenredakteurs

1. Die befristete Erhöhung der Arbeitszeit unterfällt nicht der Rechtskontrolle nach § 14 TzBfG. 2. Die Inhaltskontrolle von formularmäßig vereinbarten befristeten Erhöhungen der Arbeitszeit richtet sich nach §§ 305 ff. BGB (im Anschluss an BAG, Urteil vom 27.07.2005 - 7 AZR 486/04, NZA 2006, 40 ff.).

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 31.05.2007 - 1 Ca 3694/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 4; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung.

Der Kläger ist seit dem 15.10.1990 bei der Beklagten als Redakteur in der Zentralredaktion Nachrichten des Deutschen Programms von D W Radio beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 08.10.1990 (Bl. 8 f. d. A.) sah in § 2 vor, dass die Arbeitszeit des Klägers die Hälfte der für die Nachrichtenredaktion üblichen tariflichen Wochenarbeitszeit betrug.