LAG Hamm - Urteil vom 26.07.2002
7 Sa 669/02
Normen:
BGB § 624 ; BGB § 622 ; HGB § 60 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 16.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1278/01

Befristeter Vertrag, Zeitvertrag im Sinne des § 624 BGB

LAG Hamm, Urteil vom 26.07.2002 - Aktenzeichen 7 Sa 669/02

DRsp Nr. 2003/4828

Befristeter Vertrag, Zeitvertrag im Sinne des § 624 BGB

»Der Arbeitnehmer kann das Kündigungsrecht des § 624 BGB nach Ablauf von 5 Jahren jederzeit ausüben. Eine Verwirkung dieses Rechts tritt nicht ein. Auf dieses Recht kann der Arbeitnehmer jedoch verzichten. In diesem Fall ist er für weitere fünf Jahre gebunden; sein Recht zur ordentlichen Kündigung ist ausgeschlossen. Für diese Zeit bleibt ihm nur noch das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund.«

Normenkette:

BGB § 624 ; BGB § 622 ; HGB § 60 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte berechtigt ist, das seit 1978 bestehende Arbeitsverhältnis mit gesetzlicher Kündigungsfrist aufzulösen und andererseits verpflichtet werden kann, u. a. jegliche Tätigkeit für die Firma v1x d7x V2x G1xx & Co. KG mit Sitz in D4xxxxxx zu unterlassen.