LAG Hamm - Urteil vom 19.04.2012
8 Sa 63/12
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2; TzBfG § 14 Abs. 4;
Fundstellen:
EzA-SD 2012, 7
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 07.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2112/11

Befristung des Arbeitsverhältnisses; Unwirksamkeit der Verlängerung; Schriftformerfordernis

LAG Hamm, Urteil vom 19.04.2012 - Aktenzeichen 8 Sa 63/12

DRsp Nr. 2012/10152

Befristung des Arbeitsverhältnisses; Unwirksamkeit der Verlängerung; Schriftformerfordernis

1.Unwirksame Verlängerung des sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages durch schriftliche Vereinbarung erst nach Ablauf des vorangehenden Befristungszeitraums. Rechtzeitige mündliche Verlängerungsabrede wahrt nicht die Schriftform; keine Heilung möglich (gegen LAG Düsseldorf, 06.12.2001 – 11 Sa 1204/01 – LAGE § 17 TzBfG Nr. 1)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 07.12.2011 – 1 Ca 2112/11 – abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der vereinbarten Befristung vom 26.07.2010 zum 31.07.2011 beendet worden ist.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 2; TzBfG § 14 Abs. 4;

Tatbestand