LAG Köln - Urteil vom 16.10.2002
8 Sa 369/02
Normen:
GG Art. 33 ; BGB § 620 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 24.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 7263/01

Befristung, Lehrer Pool-Vertrag, Übernahme in unbefristetes Arbeitsverhältnis, Zusage

LAG Köln, Urteil vom 16.10.2002 - Aktenzeichen 8 Sa 369/02

DRsp Nr. 2003/4876

Befristung, Lehrer Pool-Vertrag, Übernahme in unbefristetes Arbeitsverhältnis, Zusage

»1. Ausfluss des Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 33 GG ist das Prinzip der sog. Bestenauslese, in dem nach objektiven und gerichtlich nachprüfbaren Kriterien Zugang zu einem öffentlichen Amt gewährleistet wird. Dieses Prinzip einer durchgeführten Bestenauslese bleibt auch dann gewahrt, wenn im Zusammenhang mit sogenannten Poolverträgen für Lehrer des Landes die Zusage verknüpft wird, die Pool-Lehrkraft bei Bewährung während der gesamten Dauer des Pool-Vertrages in eine Dauerbeschäftigung zu übernehmen. 2. Eine unzulässige Benachteiligung gegenüber Lehrern in sog. EZU-Verträgen (Erziehungsurlaubsvertretungen) ist in dieser Handhabung allein deshalb nicht zu sehen, weil diese nicht nach dem Prinzip der Bestenauslese ausgewählt werden.«

Normenkette:

GG Art. 33 ; BGB § 620 ;

Tatbestand:

(abgekürzt gemäß § 69 ArbGG)

Die Parteien streiten noch über die Abgabe einer Willenserklärung des beklagten Landes auf Abschluss eines Arbeitsvertrages.

Die Klägerin ist ausgebildete Lehrerin der Primarstufe.