LAG Düsseldorf - Urteil vom 26.09.2002
5 Sa 748/02
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 4 ; TzBfG § 15 Abs. 5 ; TzBfG § 17 Abs. 1 ; TzBfG § 17 Abs. 3 ;
Fundstellen:
LAGReport 2003, 33
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 24.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 603/02

Befristung, Schriftformerfordernis, Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses

LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.09.2002 - Aktenzeichen 5 Sa 748/02

DRsp Nr. 2003/4716

Befristung, Schriftformerfordernis, Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses

»1. Die Rechtsunwirksamkeit einer Befristungsabrede wegen fehlender Schriftform ist gemäß § 17 Abs. 1 TzBfG innerhalb von 3 Wochen nach Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses klageweise geltend zu machen. 2. § 17 Abs. 3 TzBfG findet auch dann keine Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis über das Befristungsende hinaus fortgesetzt wird. 3. Ein Irrtum des Arbeitgebers über das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses schließt die Rechtsfolgen des § 15 Abs. 5 TzBfG nicht aus.«

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 4 ; TzBfG § 15 Abs. 5 ; TzBfG § 17 Abs. 1 ; TzBfG § 17 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob zwischen ihnen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

Der am 08.12.1961 geborene Kläger ist seit dem 03.06.1998 aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge als Projektleiter im Rahmen der Regionalen Beschäftigungsoffensive des Kommunalverbandes Ruhrgebiet beim Beklagten beschäftigt. Seine Bruttomonatsvergütung beträgt derzeit 3.101,84 EURO.