LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.12.2009
26 Sa 1449/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; SGB IV § 29 Abs. 1; SGB IV § 70 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 71a Abs. 1 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S 2 Nr. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 28.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 21459/08

Befristung von Arbeitsverhältnissen; Voraussetzungen für eine wirksame Befristung durch konkrete Sachregelung im Haushaltsplan; Sicherstellung adäquater Betreuungsschlüssel; Alleinige zeitliche Befristung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.12.2009 - Aktenzeichen 26 Sa 1449/09

DRsp Nr. 2010/10765

Befristung von Arbeitsverhältnissen; Voraussetzungen für eine wirksame Befristung durch konkrete Sachregelung im Haushaltsplan; "Sicherstellung adäquater Betreuungsschlüssel"; Alleinige zeitliche Befristung

1. Es kann für den Streitfall dahinstehen, ob das Merkmal der Haushaltsmittel iSd § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nur dann erfüllt ist, wenn die Mittel durch ein Gesetz ausgebracht worden sind (offen gelassen durch BAG 2. September 2009 - 7 AZR 162/08 - NZA 2009, 1257, zu I 1 der Gründe mwN, zur parallel gelagerten Situation bei der B./Deutsche R. K.-Bahn-See). 2. Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG setzt u.a. voraus, dass die Haushaltsmittel im Haushaltsplan mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung ausgebracht sind. Dem genügt es nicht, wenn die Mittel nach der Zweckbestimmung "zur Sicherstellung adäquater Betreuungsschlüssel" zur Verfügung gestellt werden, ohne dass sich aus dem Haushaltsvermerk ergibt, ob dadurch der regelmäßige (ggf. auch erhöhte) oder ein vorübergehend erhöhter Bedarf bewältigt werden soll. Es war außerdem nicht dargelegt, dass der Kläger gerade zur Bewältigung eines vorübergehend erhöhten Bedarfs beschäftigt worden ist.