LAG München - Beschluss vom 20.03.2014
3 TaBV 5/14
Normen:
ArbGG § 66 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 66 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 81 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 02.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BV 425/12

Beginn der Beteiligungsrechte des Betriebsrats mit Entstehen des mitbestimmungspflichtigen Sachverhalts; unbegründeter Unterlassungsantrag des Betriebsrats gegen die Einführung eines neuen Vergütungssystems bei arbeitgeberseitiger Entscheidung vor erstmaligem Zusammentritt des neugewählten Betriebsrats; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei nicht offensichtlich fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung

LAG München, Beschluss vom 20.03.2014 - Aktenzeichen 3 TaBV 5/14

DRsp Nr. 2014/9782

Beginn der Beteiligungsrechte des Betriebsrats mit Entstehen des mitbestimmungspflichtigen Sachverhalts; unbegründeter Unterlassungsantrag des Betriebsrats gegen die Einführung eines neuen Vergütungssystems bei arbeitgeberseitiger Entscheidung vor erstmaligem Zusammentritt des neugewählten Betriebsrats; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei nicht offensichtlich fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung

1. Dem Beteiligten eines Beschlussverfahrens ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Beschwerdefrist und Beschwerdebegründungsfrist zu gewähren, wenn der erstinstanzliche Beschluss eine nicht offensichtlich fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung enthielt und der Beteiligte im Vertrauen hierauf die Frist für die Einlegung und Begründung der Beschwerde versäumte. 2. Das Beteiligungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG entsteht bereits in dem Moment, in dem die Arbeitgeberin ein auf Vergütungsgruppen basierendes Vergütungssystem einzuführen beabsichtigt. Dies folgt aus dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der Norm. Hat sich der Betriebsrat zu diesem Zeitpunkt noch nicht konstituiert, so kann er nicht nachträglich verlangen, an der grundsätzlichen Entscheidung für ein neues Vergütungssystem beteiligt zu werden.

I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 02.07.2013 - - wird zurückgewiesen.