BayObLG - Beschluß vom 18.12.1998
2Z BR 166/98
Normen:
WEG § 15 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZM 1999, 466
WuM 1999, 178
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 12617/98
AG München 483 UR II 129/98 ,

Beginn der Nutzung eines in der Gemeinschaftsordnung als Hobbyraum bezeichneten Raums zu Wohnzwecken

BayObLG, Beschluß vom 18.12.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 166/98

DRsp Nr. 1999/3757

Beginn der Nutzung eines in der Gemeinschaftsordnung als Hobbyraum bezeichneten Raums zu Wohnzwecken

»Werden in einem in der Gemeinschaftsordnung als Hobbyraum bezeichneten Raum, der nicht zu Wohnzwecken genutzt werden darf, eine Dusche und eine Toilette an die gemeinschaftlichen Ver- und Entsorgungsleitungen angeschlossen, ist dies der Beginn einer Nutzung zu Wohnzwecken. Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, daß die Anschlüsse der Sanitäreinrichtungen dauerhaft getrennt werden. Voraussetzung hierfür ist nicht die Feststellung, daß der Hobbyraum tatsächlich bereits zu Wohnzwecken genutzt wird.«

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Dem Antragsgegner gehört die Wohnung Nr. 77 im 5. Stock. Zu der Wohnung gehört ein in der Gemeinschaftsordnung als Hobbyraum bezeichneter Raum im Keller. In diesem Raum brachte der Antragsgegner eine Dusche, ein WC und ein Waschbecken an und schloß sie an die gemeinschaftliche Wasser- und Abwasserleitung an.

§ 3 Buchst. b der Gemeinschaftsordnung lautet wie folgt: