LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.12.2015
16 TaBV 140/15
Normen:
§ 78 S. 1 BetrVG;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 09.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 2/15

Begriff der Behinderung i.S. von § 78 S. 1 BetrVGBehinderung des Betriebsrats durch Verlangen der Vorankündigung der Teilnahme an Personalgesprächen

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.12.2015 - Aktenzeichen 16 TaBV 140/15

DRsp Nr. 2016/2230

Begriff der Behinderung i.S. von § 78 S. 1 BetrVG Behinderung des Betriebsrats durch Verlangen der Vorankündigung der Teilnahme an Personalgesprächen

Orientierungssätze: Nach § 78 S. 1 BetrVG dürfen die Mitglieder des Betriebsrats in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Der Begriff der Behinderung nach § 78 Satz 1 BetrVG ist umfassend zu verstehen. Er erfasst jede unzulässige Erschwerung, Störung oder gar Verhinderung der Betriebsratsarbeit (Bundesarbeitsgericht 19. Juli 1995 - 7 ABR 60/94 - Rn. 24). Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an Personalgesprächen im Sinne von § 82 BetrVG von einer entsprechenden Vorankündigung abhängig macht.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 09. Juli 2015 - 4 BV 2/15 - teilweise abgeändert:

Der Beteiligten zu 3-6 wird untersagt, die Betriebsratstätigkeit der Antragstellerin zu 1) dadurch zu behindern, dass sie bei einer seitens eines Beschäftigten gewünschten Teilnahme der Antragstellerin zu 1) bei einem Personalgespräch, dieses Gespräch nur durchführt und die dafür erforderliche Zeit als Betriebsratstätigkeit vergütet, wenn die Beteiligte zu 1) oder der Beschäftigte die Teilnahme der Beteiligten zu 1) an dem Gespräch dem Beteiligten zu 3-6 vorher ankündigt.