LAG Düsseldorf, vom 18.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 495/13
ArbG Düsseldorf, vom 18.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 3433/12
Begriff der Stellungnahme i.S. von § 17 Abs. 3 S. 2 KSchG
BAG, Urteil vom 26.02.2015 - Aktenzeichen 2 AZR 955/13
DRsp Nr. 2015/9865
Begriff der Stellungnahme i.S. von § 17 Abs. 3 S. 2 KSchG
Orientierungssätze:1. Soweit die dem Arbeitgeber obliegenden Pflichten aus § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG mit denen nach § 111BetrVG übereinstimmen, kann er sie gleichzeitig erfüllen. Er muss in diesem Fall hinreichend klarstellen, dass und welchen Pflichten er zeitgleich nachkommen will. Die Einleitung des Konsultationsverfahrens erfordert zumindest, dass dem Betriebsrat die Absicht des Arbeitgebers erkennbar ist, Massenentlassungen vorzunehmen.2. Die Beratungen nach § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG müssen mit dem Betriebsrat erfolgen. Es genügen weder "Gespräche" mit dem Wirtschaftsausschuss, noch reicht die Einholung persönlicher Äußerungen des Betriebsratsvorsitzenden.3. Der Stellungnahme des Betriebsrats nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG muss sich entnehmen lassen, dass er seine Beteiligungsrechte als gewahrt ansieht. Auf dieser Grundlage muss der Betriebsrat eine abschließende Meinung zu den konkret beabsichtigten Kündigungen äußern.4. Verweigert der Betriebsrat eine Stellungnahme oder entspricht die erfolgte Stellungnahme - womöglich - nicht den Anforderungen des § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG, kann der Arbeitgeber (vorsorglich) nach § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG vorgehen und so rechtssicher und rechtswirksam eine Massenentlassungsanzeige erstatten.
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