BAG - Urteil vom 26.02.2015
2 AZR 955/13
Normen:
KSchG § 17 Abs. 1; KSchG § 17 Abs. 2; KSchG § 17 Abs. 3; RL 98/59/EG Art. 2 Abs. 1; RL 98/59/EG Art. 2 Abs. 2; RL 98/59/EG Art. 2 Abs. 3; BGB § 134; BetrVG § 102; BetrVG § 111; ZPO § 559 Abs. 1;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 17 Nr. 47
AUR 2015, 333
ArbRB 2015, 197
BAGE 151, 83
BB 2015, 1588
BB 2017, 2490
DB 2015, 1607
DB 2015, 8
EzA-SD 2015, 3
MDR 2015, 1080
NZA 2015, 881
ZIP 2015, 1307
ZInsO 2015, 1460
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 18.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 495/13
ArbG Düsseldorf, vom 18.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 3433/12

Begriff der Stellungnahme i.S. von § 17 Abs. 3 S. 2 KSchG

BAG, Urteil vom 26.02.2015 - Aktenzeichen 2 AZR 955/13

DRsp Nr. 2015/9865

Begriff der Stellungnahme i.S. von § 17 Abs. 3 S. 2 KSchG

Orientierungssätze: 1. Soweit die dem Arbeitgeber obliegenden Pflichten aus § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG mit denen nach § 111 BetrVG übereinstimmen, kann er sie gleichzeitig erfüllen. Er muss in diesem Fall hinreichend klarstellen, dass und welchen Pflichten er zeitgleich nachkommen will. Die Einleitung des Konsultationsverfahrens erfordert zumindest, dass dem Betriebsrat die Absicht des Arbeitgebers erkennbar ist, Massenentlassungen vorzunehmen. 2. Die Beratungen nach § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG müssen mit dem Betriebsrat erfolgen. Es genügen weder "Gespräche" mit dem Wirtschaftsausschuss, noch reicht die Einholung persönlicher Äußerungen des Betriebsratsvorsitzenden. 3. Der Stellungnahme des Betriebsrats nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG muss sich entnehmen lassen, dass er seine Beteiligungsrechte als gewahrt ansieht. Auf dieser Grundlage muss der Betriebsrat eine abschließende Meinung zu den konkret beabsichtigten Kündigungen äußern. 4. Verweigert der Betriebsrat eine Stellungnahme oder entspricht die erfolgte Stellungnahme - womöglich - nicht den Anforderungen des § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG, kann der Arbeitgeber (vorsorglich) nach § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG vorgehen und so rechtssicher und rechtswirksam eine Massenentlassungsanzeige erstatten.