BAG - Beschluss vom 18.11.2015
4 ABR 24/14
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 3; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der DRK-Blutspendedienst West gGmbH in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (ÜTV-DRK-BSD); Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung (TVöD/VKA); Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) § 17; Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) § 22;
Fundstellen:
AP DRK Nr. 27
DRK Nr. 27
EzA-SD 2016, 16
NZA 2016, 575
NZA-RR 2016, 197
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 21.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 TaBV 40/13
ArbG Münster, vom 17.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 40/12

Begriff der TariflückeSchließung einer Tariflücke durch die Arbeitsgerichte

BAG, Beschluss vom 18.11.2015 - Aktenzeichen 4 ABR 24/14

DRsp Nr. 2016/4124

Begriff der Tariflücke Schließung einer Tariflücke durch die Arbeitsgerichte

Orientierungssätze: 1. Erfüllt die Tätigkeit eines Arbeitnehmers keines der in einer - tariflichen - Vergütungsordnung geregelten Tätigkeitsmerkmale, kann eine sog. Tariflücke vorliegen. Ob dies der Fall ist, kann nur auf der Grundlage der Feststellung beurteilt werden, welche Tätigkeit der betreffende Arbeitnehmer ausübt. 2. Die Schließung einer Tariflücke durch die Gerichte für Arbeitssachen ist unzulässig, wenn es sich um eine bewusste Auslassung der Tarifvertragsparteien handelt. Die Gerichte sind nicht befugt, gegen den Willen der Tarifvertragsparteien ergänzende tarifliche Regelungen zu "schaffen" oder das Ergebnis einer schlechten Verhandlungsführung dadurch zu korrigieren, dass "Vertragshilfe" geleistet wird. Dies wäre ein unzulässiger Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie.