LAG Düsseldorf - Beschluss vom 31.01.2018
4 TaBV 113/16
Normen:
BetrVG § 95 Abs. 3; BetrVG § 95 Abs. 99; BetrVG § 95 Abs. 100;
Fundstellen:
EzA-SD 2018, 14
LAGE BetrVG 2001 § 95 Nr. 4
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 18.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 BV 83/16

Begriff der Versetzung im Sinne von § 95 Abs. 3 BetrVGMitwirkungsrechte des Betriebsrats bei Umsetzung von Callcenteragenten vom Privat- in den Geschäftskundenbereich

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 31.01.2018 - Aktenzeichen 4 TaBV 113/16

DRsp Nr. 2018/4184

Begriff der Versetzung im Sinne von § 95 Abs. 3 BetrVG Mitwirkungsrechte des Betriebsrats bei Umsetzung von Callcenteragenten vom Privat- in den Geschäftskundenbereich

Werden in dem Callcenter eines Postdienstleisters unter strikter organisatorischer Trennung einerseits Geschäftskunden und anderseits Privatkunden betreut, kann die Umsetzung von Callcenteragenten vom Privatkundenbereich in den Geschäftskundenbereich eine Versetzung i. S. v. § 95 III BetrVG darstellen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.10.2016 - 15 BV 83/16 - teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass es sich bei von der Arbeitgeberin angeordneten Umsetzungen von Agenten an den Standorten C. und M. vom Servicepaket Privatkunden/Paketinternetanfrage (P PKT/ P Ineta) in den Firstlevel Geschäftskundenservice (1st Level GKS), die jeweils eine Dauer von einem Monat überschreiten, jeweils um mitbestimmungspflichtige Versetzungen handelt, bei denen der Betriebsrat nach §§ 99, 100 BetrVG zu beteiligen ist.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 95 Abs. 3; BetrVG § 95 Abs. 99; BetrVG § 95 Abs. 100;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob bestimmte wiederkehrende innerbetriebliche Umsetzungen zustimmungsbedürftige Versetzungen iSv. §§ 99, darstellen.

a) d) g) 1. 2. a. b.