LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.10.2014
10 Sa 816/14
Normen:
SGB IV § 14 Abs. 2 S. 2; VTV-Bau § 18 Abs. 4 Buchst. a;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 02.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1778/12

Begriff des Nettoarbeitsentgelts im Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.10.2014 - Aktenzeichen 10 Sa 816/14

DRsp Nr. 2015/15054

Begriff des Nettoarbeitsentgelts im Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft

1. Im Arbeitsrecht findet § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV grundsätzlich keine Anwendung (vgl. BAG 17. März 2010 - 5 AZR 301/09). 2. Für das Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft gelten keine Besonderheiten, die eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigen. Die Tarifvertragsparteien haben in § 18 Abs. 4 Buchst. a VTV bestimmt, dass der steuerrechtliche Bruttolohnbegriff zur Anwendung kommt. 3. Die ULAK ist daher nicht berechtigt, bei der Berechnung des Sozialkassenbeitrags von Bruttolohnsummen auszugehen, die unter Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV auf fiktive Bruttolöhne hochgerechnet worden sind.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 2. April 2014 - 6 Ca 1778/12 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 14 Abs. 2 S. 2; VTV-Bau § 18 Abs. 4 Buchst. a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte zur Zahlung von Beiträgen gemäß dem Sozialkassentarifvertrag des Baugewerbes verpflichtet ist.

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft. Nach näherer tariflicher Maßgabe zieht er die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes ein.