ArbG Bayreuth, vom 06.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 226/01
Begriffsbestimmung Handelsvertreter
LAG Nürnberg, Urteil vom 17.06.2002 - Aktenzeichen 2 Ta 175/01
DRsp Nr. 2003/4984
Begriffsbestimmung Handelsvertreter
»1. Ein Handelsvertreterverhältnis liegt nur vor, wenn die wesentlichen gesetzlich normierten Elemente, die das Bild des Handelsvertreters prägen, vorliegen.2. Das ist nicht mehr anzunehmen, wenna) der "Handelsvertreter" in einem Ladengeschäft für eine Getränkemarktkette anonyme Bargeschäfte mit Endverbrauchern tätigt undb) wegen der Anonymität der Bargeschäfteaa) vertragliche Bindungen zur Handelskette nicht vermittelt werden,bb) Berichte über einzelne Geschäfte und Kunden im Sinn des § 86HGB nicht in Betracht kommen,cc) ein Ausgleichsanspruch nach § 89 bHGB ausscheidet,dd) eine Provision nach § 87 Abs. 3 Ziff. 1 HGB nach Beendigung des Vertragsverhältnisses wegen eines angebahnten Geschäftsabschlusses nicht entstehen kann.«