LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 15.12.2015
L 4 AS 478/14 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 145;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 21.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 1973/10

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung einer Divergenz; Unbeachtlichkeit von Subsumtionsfehlern bei der Würdigung von Einzelfällen

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.12.2015 - Aktenzeichen L 4 AS 478/14 NZB

DRsp Nr. 2016/1187

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung einer Divergenz; Unbeachtlichkeit von Subsumtionsfehlern bei der Würdigung von Einzelfällen

Divergenz iSv § 144 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn ein abstrakter Rechtssatz der anzufechtenden Entscheidung nicht mit demjenigen des BSG zur selben Rechtsmaterie übereinstimmt. Ergibt sich auf Grundlage der zutreffend zitierten Rechtsprechung des Obergerichts bei der Würdigung des Einzelfalls in der anzufechtenden Entscheidung ein abweichendes Ergebnis, handelt es sich um einen im Rahmen von § 144 Abs 2 Nr 2 SGG unbeachtlichen Subsumtionsfehler.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts-Dessau-Roßlau vom 21. August 2014 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 145;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (im Weiteren: Klägerin) begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau (SG) und die Durchführung des Berufungsverfahrens. In der Sache macht sie die Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung und die Erstattung von Aufwendungen für Medikamente, die sie aufgrund eines privatärztlichen Rezeptes beschafft hat, geltend.