OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.07.2014
12 B 607/14
Normen:
VwGO § 123 Abs. 1 S. 2; SGB VIII § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 261/14

Begründung eines Anordnungsgrundes nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO durch eine Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.07.2014 - Aktenzeichen 12 B 607/14

DRsp Nr. 2014/14494

Begründung eines Anordnungsgrundes nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO durch eine Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen

Der Antragssteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Normenkette:

VwGO § 123 Abs. 1 S. 2; SGB VIII § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;

Gründe

Die Beschwerde hat mit ihrem eigentlichen Ziel, die Regelung eines vorläufigen Zustandes herbeizuführen, weil diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint, keinen Erfolg. Insoweit ist das Rechtsmittel zwar zulässig, aber nicht begründet.

Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes, wie er durch Art. 19 Abs. 4 GG garantiert wird, ist entsprechend den Ausführungen im Beschwerdebeschluss zur Prozesskostenhilfe vom 16. Juni 2014 - 12 E 604/14 - in Anknüpfung an die Rechtsprechung des OVG Hamburg

Beschluss vom 14. Februar 2011 - 4 Bs 282/10 -, InfAuslR 2011, 256, [...]; Beschluss vom 9. Februar 2011 - 4 Bs 9/11 -, JAmt 2011, 472, [...]

von der Prozessfähigkeit des Antragstellers auszugehen.