LAG Köln - Urteil vom 30.05.2003
4 Sa 553/03
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 2 ; BetrVG § 103 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 29.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 12/03

Begründungumfang bei Widerspruch durch den Betriebsrat im Rahmen der Geltendmachung der Weiterbeschäftigung

LAG Köln, Urteil vom 30.05.2003 - Aktenzeichen 4 Sa 553/03

DRsp Nr. 2003/15527

Begründungumfang bei Widerspruch durch den Betriebsrat im Rahmen der Geltendmachung der Weiterbeschäftigung

Es ist zwar nicht erforderlich, dass der Betriebsrat im Widerspruchsschreiben Tatsachen angibt, die schlüssig einen Widerspruchsgrund im Sinne von § 102 Abs. 3 BetrVG ergeben. Jedoch ist dem Betriebsrat ein Mindestmaß an konkreter Argumentation abzuverlangen. So reicht zum Beispiel ein Widerspruch in dem Sinne, dass im Betrieb irgendeine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit vorhanden sei, nicht aus. Der Betriebsrat muss in einem solchen Fall konkret darlegen, auf welchem (freien) Arbeitsplatz eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in Betracht kommt. Hierbei muss der Arbeitsplatz zumindest in bestimmbarer Weise angegeben und der Bereich bezeichnet werden, in dem der Arbeitnehmer anderweitig beschäftigt werden kann.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 2 ; BetrVG § 103 ;

Tatbestand:

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.)

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegt und begründete Berufung des Klägers hatte in der Sache keinen Erfolg.

Die Kammer teilt in jeder Hinsicht die ausführlich und zutreffend begründete Entscheidung des Arbeitsgerichts.