LAG Nürnberg - Urteil vom 05.04.2022
7 Sa 238/21
Normen:
Anstellungsvertrag v. 30.07.2008 § 6; Arbeitsvertrag v. 17.06.2016 Nr. V.1; BV Firmenfahrzeuge v. 31.03.2011; Dienstwagenüberlassungsvereinbarung v. 09.07.2018;
Fundstellen:
DB 2022, 1974
BB 2022, 2302
BeckRS 2022, 15842
LSK 2022, 15842
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 27.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 74/21

Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVGUnwirksame Begünstigung durch Überlassung eines Dienstwagens

LAG Nürnberg, Urteil vom 05.04.2022 - Aktenzeichen 7 Sa 238/21

DRsp Nr. 2022/10002

Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG Unwirksame Begünstigung durch Überlassung eines Dienstwagens

1. Nach § 78 Satz 2 BetrVG darf ein Mitglied des Betriebsrats wegen seiner Tätigkeit nicht benachteiligt und nicht begünstigt werden. Dies zielt darauf ab, die innere und äußere Unabhängigkeit von Betriebsratsmitgliedern zu wahren. 2. Gehört ein Betriebsratsvorsitzender nach geänderter Tätigkeit und neuem Status als Tarif-Mitarbeiter nicht mehr zum Kreis der Dienstwagenberechtigten, ist die Überlassung eines Dienstwagens mit privater Nutzung eine ungerechtfertigte Begünstigung. Denn lediglich der Umstand, dass der langjährige Betriebsratsvorsitzende vor seiner aktuellen Tätigkeit eine andere Aufgabe als AT-Angestellter hatte, rechtfertigt nicht die Aufrechterhaltung des Status quo bezüglich des Dienstwagens nach Änderung der Tätigkeit und des Arbeitnehmerstatus.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 27.05.2021 - 4 Ca 74/21 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Anstellungsvertrag v. 30.07.2008 § 6; Arbeitsvertrag v. 17.06.2016 Nr. V.1; BV Firmenfahrzeuge v. 31.03.2011; Dienstwagenüberlassungsvereinbarung v. 09.07.2018;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung.