LAG Hamm - Beschluss vom 12.03.2004
10 TaBV 161/03
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3 ; BetrVG § 74 Abs. 2 ; BetrVG § 74 Abs. 2 S. 3 ; BetrVG § 78 Satz 1 ; ArbGG § 2a ; ArbGG § 80 Abs. 1 ; ArbGG § 81 ; ArbGG § 10 ; ArbGG § 83 Abs. 3 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
LAGReport 2004, 320
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 12.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 15/03

Behinderung der Betriebsratsarbeit - Umfang der Information und Unterrichtung der Belegschaft durch den Betriebsrat durch ein dem Betriebsrat zur eigenen Nutzung zur Verfügung gestelltes betriebsinternes Kommunikationssystem - Intranet - eigenmächtiger Entfernungsanspruch des Arbeitgebers

LAG Hamm, Beschluss vom 12.03.2004 - Aktenzeichen 10 TaBV 161/03

DRsp Nr. 2004/12073

Behinderung der Betriebsratsarbeit - Umfang der Information und Unterrichtung der Belegschaft durch den Betriebsrat durch ein dem Betriebsrat zur eigenen Nutzung zur Verfügung gestelltes betriebsinternes Kommunikationssystem - Intranet - eigenmächtiger Entfernungsanspruch des Arbeitgebers

»1. Soweit der Arbeitgeber dem Betriebsrat ein betriebsinternes Intranet zur eigenen Nutzung zur Verfügung stellt, entscheidet der Betriebsrat allein ohne Zustimmung des Arbeitgebers über den Inhalt der Bekanntmachungen und Informationen der Belegschaft, sofern er sich im Rahmen seiner Aufgaben und Zuständigkeiten hält. Die sachliche Information und Unterrichtung der Belegschaft über den Stand von Tarifverhandlungen gehört zu den zulässigen tarifpolitischen Angelegenheiten im Sinne des § 74 Abs. 2 S. 3 BetrVG. 2. Auch wenn eine Veröffentlichung des Betriebsrats den Aufgabenbereich des Betriebsrats überschreitet, ist der Arbeitgeber - ohne Vorliegen der Voraussetzungen der Nothilfe oder Notwehr - nicht berechtigt, einseitig vom Betriebsrat in das betriebsinterne Intranet eingestellte Seiten zu löschen. Insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie bei Aushängen am Schwarzen Brett.«

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs. 3 ; BetrVG § 74 Abs. 2 ; BetrVG § 74 Abs. 2 S. 3 ; BetrVG § 78 Satz 1 ; ArbGG § 2a ; ArbGG § 80 Abs. 1 ; ArbGG § 81 ; ArbGG § 10 ; ArbGG § 83 Abs. 3 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

A