Die Parteien streiten um Beihilfeansprüche.
Der Kläger war in der Zeit vom 01.09.1992 bis 15.10.1999 bei der Stadt B als Krankenpfleger beschäftigt. Ab dem 16.10.1999 ist er beim Beklagten als Krankenpfleger in den R K B beschäftigt. Dem liegen die Arbeitsverträge vom 21.10.1999 und 24.10.2000 zu Grunde. Auf das Arbeitsverhältnis findet der
Im April 2001 beantragte der Kläger die Gewährung von Beihilfe. Diese wurde ihm durch Bescheid vom 21.06.2001 unter Hinweis auf §
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