LAG Köln - Urteil vom 04.10.2002
12 Sa 467/02
Normen:
BAT § 40 ; BVO Ang § 1 ; BVO Ang § 6 ; GG Art. 3 ; GG Art. 12 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 21.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3604/01

Beihilfe

LAG Köln, Urteil vom 04.10.2002 - Aktenzeichen 12 Sa 467/02

DRsp Nr. 2003/4880

Beihilfe

»Der Ausschluss von Beilhilfeleistungen gemäß § 6 BVO Ang für ab dem 01.01.1999 Eingestellte ist wirksam.«

Normenkette:

BAT § 40 ; BVO Ang § 1 ; BVO Ang § 6 ; GG Art. 3 ; GG Art. 12 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Beihilfeansprüche.

Der Kläger war in der Zeit vom 01.09.1992 bis 15.10.1999 bei der Stadt B als Krankenpfleger beschäftigt. Ab dem 16.10.1999 ist er beim Beklagten als Krankenpfleger in den R K B beschäftigt. Dem liegen die Arbeitsverträge vom 21.10.1999 und 24.10.2000 zu Grunde. Auf das Arbeitsverhältnis findet der BAT und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.

Im April 2001 beantragte der Kläger die Gewährung von Beihilfe. Diese wurde ihm durch Bescheid vom 21.06.2001 unter Hinweis auf § 6 BVO Ang verweigert, da das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten nach dem 01.01.1999 begründet worden sei.