LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.12.2015
L 11 KR 204/15
Normen:
SGG § 54; SGB IV § 115a;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 13.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 648/10

Beitragsnachforderung zur Renten- und ArbeitslosenversicherungTeilbarkeit eines VerwaltungsaktsWesensänderung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.12.2015 - Aktenzeichen L 11 KR 204/15

DRsp Nr. 2016/11987

Beitragsnachforderung zur Renten- und Arbeitslosenversicherung Teilbarkeit eines Verwaltungsakts Wesensänderung

1. Die Teilbarkeit eines Verwaltungsakts richtet sich nach materiellem Recht; dieses enthält regelmäßig keine eindeutigen Vorgaben dazu, wann von einer Teilbarkeit des Verwaltungsakts bzw. von einer Abtrennbarkeit einzelner Regelungen desselben ausgegangen werden kann, sondern dies muss durch Auslegung ermittelt werden. 2. Abtrennbar - und damit teilweise anfechtbar - sind in der Regel zahlenmäßig, zeitlich, örtlich, gegenständlich oder personell abgrenzbare Teile einer Entscheidung. 3. Von einer Wesensänderung kann nur dann ausnahmsweise ausgegangen werden, wenn durch das Nachschieben von Gründen ein Verwaltungsakt mit einem anderen Regelungsgegenstand entsteht. 4. Dies ist der Fall, wenn der Verwaltungsakt auf einen anderen Sachverhalt und eine andere Rechtsgrundlage, die anderen Zwecken dient, gestützt wird oder wenn ohne Änderung der Rechtsgrundlage ein grundlegend anderer Sachverhalt angenommen wird.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.01.2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 54; SGB IV § 115a;

Tatbestand