LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 03.12.2014
L 8 U 25/13
Normen:
SGB VII § 123 Abs. 1; SGB VII § 136 Abs. 1; SGB VII § 150; SGB VII § 168; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a);
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 27.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 70/10

Beitragspflicht in der landwirtschaftlichen UnfallversicherungAnforderungen an das Vorliegen eines landwirtschaftlichen UnternehmensUmsetzung einer Bodenbewirtschaftung auch beim Liegenlassen von Schnittgut

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.12.2014 - Aktenzeichen L 8 U 25/13

DRsp Nr. 2016/5053

Beitragspflicht in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung Anforderungen an das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Unternehmens Umsetzung einer Bodenbewirtschaftung auch beim Liegenlassen von Schnittgut

1. Ein landwirtschaftliches Unternehmen liegt nicht nur dann vor, wenn der Unternehmer einen landwirtschaftlichen Betrieb oder eine landwirtschaftliche Einrichtung führt. 2. Landwirtschaftlicher Unternehmer ist auch, wer als Besitzer von Grundstücken (Eigentümer, Pächter, Nießbraucher oder sonstiger Nutzer) auf eigene Rechnung Tätigkeiten verrichtet oder verrichten lässt, durch die mit dem Boden in irgendeiner Weise gewirtschaftet wird. 3. Auch das Abschneiden/Abmähen der auf einem Grundstück gewachsenen Pflanzen ist eine mit dem Boden wirtschaftende Tätigkeit. 4. Auch wenn Schnittgut nicht abgetragen, sondern liegengelassen wird, reicht das als Form der Bodenbewirtschaftung aus.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 27. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 123 Abs. 1; SGB VII § 136 Abs. 1; SGB VII § 150; SGB VII § 168; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a);

Tatbestand

"1. 2.