LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 03.12.2014
L 8 U 19/13
Normen:
SGB VII § 123 Abs. 1; SGB VII § 123 Abs. 2; SGB VII § 136 Abs. 1; SGB VII § 150; SGB VII § 168; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a);
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 31.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 11/11

Beitragspflicht in der landwirtschaftlichen UnfallversicherungAnforderungen an das Vorliegen eines landwirtschaftlichen UnternehmensUmsetzung einer BodenbewirtschaftungKeine Abhängigkeit vom Alter des Unternehmers

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.12.2014 - Aktenzeichen L 8 U 19/13

DRsp Nr. 2016/5207

Beitragspflicht in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung Anforderungen an das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Unternehmens Umsetzung einer Bodenbewirtschaftung Keine Abhängigkeit vom Alter des Unternehmers

1. Ein landwirtschaftliches Unternehmen liegt nicht nur dann vor, wenn der Unternehmer einen landwirtschaftlichen Betrieb oder eine landwirtschaftliche Einrichtung führt.2. Landwirtschaftlicher Unternehmer ist auch, wer als Besitzer von Grundstücken (Eigentümer, Pächter, Nießbraucher oder sonstiger Nutzer) auf eigene Rechnung Tätigkeiten verrichtet oder verrichten lässt, durch die mit dem Boden in irgendeiner Weise gewirtschaftet wird.3. Auch das Abschneiden/Abmähen der auf einem Grundstück gewachsenen Pflanzen ist eine mit dem Boden wirtschaftende Tätigkeit.4. Die Beitragspflicht ist unabhängig vom Alter des Unternehmers.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Schleswig zu Ziffer 1 und 2 des Tenors vom 31. Oktober 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 123 Abs. 1; SGB VII § 123 Abs. 2; SGB VII § 136 Abs. 1; SGB VII § 150; SGB VII § 168; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a);

Tatbestand