OLG Hamm - Beschluss vom 07.10.2002
2 Ss 795/02
Normen:
StGB § 266a ;
Fundstellen:
wistra 2003, 73

Beitragsvorenthaltung, erforderlicher Umfang der tatsächlichen Feststellungen, Leistungsfähigkeit

OLG Hamm, Beschluss vom 07.10.2002 - Aktenzeichen 2 Ss 795/02

DRsp Nr. 2002/16013

Beitragsvorenthaltung, erforderlicher Umfang der tatsächlichen Feststellungen, Leistungsfähigkeit

»Die Verwirklichung des Tatbestandes der Beitragsvorenthaltung gemäß § 266a Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die Abführung der Beiträge dem Täter zum Zeitpunkt der Fälligkeit möglich und zumutbar ist.«

Normenkette:

StGB § 266a ;

Gründe:

I.

Gegen den Angeklagten ist durch Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 23. Oktober 2001 wegen Beitragsvorenthaltung in vier Fällen eine Gesamtgeldstrafe von fünfundachtzig Tagessätzen zu je 20 DM verhängt worden. Auf die dagegen von der Staatsanwaltschaft eingelegte Berufung ist das Urteil dahingehend geändert worden, dass der Angeklagte wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung in fünfzehn Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von einhundertundsechzig Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt worden ist.