I.
Gegen den Angeklagten ist durch Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 23. Oktober 2001 wegen Beitragsvorenthaltung in vier Fällen eine Gesamtgeldstrafe von fünfundachtzig Tagessätzen zu je 20 DM verhängt worden. Auf die dagegen von der Staatsanwaltschaft eingelegte Berufung ist das Urteil dahingehend geändert worden, dass der Angeklagte wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung in fünfzehn Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von einhundertundsechzig Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt worden ist.
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