LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 30.11.2021
8 TaBV 20/21
Normen:
BetrVG § 18a; WO § 1; WO § 2; ZPO § 533; ArbGG § 81 Abs. 1; 26. CoBeLVO Rheinland-Pfalz § 3 Abs. 1; 26. CoBeLVO Rheinland-Pfalz § 4 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 10.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 25/20

Beitritt einer Person oder Stelle zum Verfahren in der BeschwerdeinstanzFehlerhafte Einladung zur WahlversammlungPandemiebedingte Unmöglichkeit der Einladung zur Betriebsversammlung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.11.2021 - Aktenzeichen 8 TaBV 20/21

DRsp Nr. 2022/7236

Beitritt einer Person oder Stelle zum Verfahren in der Beschwerdeinstanz Fehlerhafte Einladung zur Wahlversammlung Pandemiebedingte Unmöglichkeit der Einladung zur Betriebsversammlung

1. Tritt eine in erster Instanz im Beschlussverfahren nicht beteiligte Person oder Stelle erst in der Beschwerdeinstanz dem Verfahren als weitere Antragstellerin bei, liegt darin eine subjektive Antragsänderung, die nach § 81 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 533 ZPO zulässig ist, wenn sie sachdienlich ist oder die Zustimmung der Antragsgegnerseite vorliegt. 2. Die Notwendigkeit der Einladung aller Arbeitnehmer zur Betriebsversammlung zur Bestellung eines Wahlvorstands dient dem Interesse der Förderung einer demokratischen Betriebsratslegitimation. Erreicht die Einladung etwa zehn von 186 Mitarbeitern nicht, ist sie fehlerhaft. 3. Verbietet eine Corona-Bekämpfungsverordnung eine Betriebsversammlung zwar nicht grundsätzlich, fordert sie aber ein Abstandsgebot von 1,5 m pro Teilnehmer, besteht keine geeignete Versammlungsmöglichkeit für 186 Teilnehmer. In diesem Fall kann das Arbeitsgericht in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG einen Wahlvorstand zur Betriebsratswahl bestellen. Denn anderenfalls würde die Wahl eines Betriebsrats erheblich erschwert oder sogar auf unabsehbare Zeit unmöglich gemacht.

Tenor

1. 2.