LSG Bayern - Urteil vom 12.11.2014
L 4 KR 409/13
Normen:
SGB V § 240;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 05.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 451/12

Bemessung der Beiträge freiwillig Versicherter in der gesetzlichen KrankenversicherungRechtmäßigkeit der Beitragsverfahrensgrundsätze SelbstzahlerBeitragspflicht privat finanzierter Anteile einer Direktversicherung

LSG Bayern, Urteil vom 12.11.2014 - Aktenzeichen L 4 KR 409/13

DRsp Nr. 2016/15755

Bemessung der Beiträge freiwillig Versicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung Rechtmäßigkeit der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler Beitragspflicht privat finanzierter Anteile einer Direktversicherung

1. Die einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder gesetzlicher Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichteten Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) sind nicht zu beanstanden. 2. Bei freiwilligen Mitgliedern sind in Anwendung der §§ 240 SGB V mit § 3, 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler auch die privat finanzierten Anteile einer Direktversicherung der Beitragspflicht zu unterwerfen, wenn auch mit dem ermäßigten Beitragssatz.

1. Bei dem privat finanzierten Anteil einer Lebensversicherung handelt es sich um eine Einnahme im Sinne von § 240 Abs. 1 SGB V i.V.m. § 3 Abs. 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler. 2. Danach gelten als beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung bis zum kalendertäglichen Beitrag der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung.