OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.07.2005
I-9 U 193/04
Normen:
BSHG § 90 ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ; BGB § 1093 Abs. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 10.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 497/03

Bemessung der ersparten Aufwendungen, wenn die in einem Übertragungsvertrag geschuldete Wartung des Hauses und Pflege des Überlassenden wegen Heimunterbringung nicht mehr in Natur erbracht werden kann

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.07.2005 - Aktenzeichen I-9 U 193/04

DRsp Nr. 2005/12052

Bemessung der ersparten Aufwendungen, wenn die in einem Übertragungsvertrag geschuldete Wartung des Hauses und Pflege des Überlassenden wegen Heimunterbringung nicht mehr in Natur erbracht werden kann

»1. Zur Bemessung der ersparten Aufwendungen, wenn die in einem Übertragungsvertrag geschuldete "Wartung und Pflege in gesunden und kranken Tagen" infolge des notwendig werdenden Heimaufenthalts des Begünstigten nicht mehr in Natur erbracht werden kann. 2. Überlässt ein Wohnrechtsberechtigter seinem erwachsenen Kind und dessen Familie teilweise die Mitnutzung der dem Wohnrecht unterliegenden Räume, so schuldet jenes nach der Aufnahme des Berechtigten in ein Pflegeheim bei Fortsetzung der Nutzung nicht automatisch bereicherungsrechtlich ein Entgelt wegen ersparter Aufwendungen.«

Normenkette:

BSHG § 90 ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ; BGB § 1093 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand:

Die Beklagte ist die Tochter der am 17.03.2004 verstorbenen Hi. W.

Ihr wurde durch Vertrag von1991 vom vorverstorbenen Vater H. W. dessen Einfamilienhaus unter Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts am gesamten Wohngebäude für beide Eltern übertragen. Als Gegenleistung war - außer geringfügiger Zahlungen an die Geschwister - vorgesehen, dass die Beklagte ihren Eltern "auf deren Wunsch liebevolle Wartung und Pflege in gesunden und kranken Tagen" gewährt".