BSG - Urteil vom 17.10.1996
7 RAr 66/93
Normen:
AFG § 249e Abs. 3 § 111 Abs. 1 § 249c Abs. 10 § 111 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 § 111 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 1997, 403
SozR-3 4100 § 249e Nr. 10
AuA 1997, 168

Bemessung des Altersübergangsgeldes im Beitrittsgebiet verfassungsmäßig

BSG, Urteil vom 17.10.1996 - Aktenzeichen 7 RAr 66/93

DRsp Nr. 1997/4555

Bemessung des Altersübergangsgeldes im Beitrittsgebiet verfassungsmäßig

1. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß für das Altersübergangsgeld im AFG keine besonderen Leistungssätze vorgesehen sind, bei denen die im Beitrittsgebiet geltenden - zum Teil niedrigeren - gesetzlichen Abzüge zu berücksichtigen sind. Das gilt auch insoweit, als Beitragsabzüge zur Krankenversicherung bis zu der in den alten Bundesländern geltenden - höheren - Beitragsbemessungsgrenze und ein Kirchensteuerabzug einbezogen werden (Anschluß und Weiterführung von BSG vom 10.11.1993 - 11 RAr 47/93 = BSGE 73, 195 = SozR 3-4100 § 249e Nr. 3 und BSG vom 15.9.1994 - 11 RAr 97/93 = SozR 3-4100 § 249e Nr. 5). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 249e Abs. 3 § 111 Abs. 1 § 249c Abs. 10 § 111 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 § 111 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob bei der Bemessung des Altersübergangsgeldes (Alüg) hinsichtlich der Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, steuer- und beitragsrechtliche Besonderheiten im Beitrittsgebiet zu berücksichtigen sind.