BSG - Urteil vom 15.09.1994 (11 RAr 97/93) - DRsp Nr. 1995/3205
BSG, Urteil vom 15.09.1994 - Aktenzeichen 11 RAr 97/93
DRsp Nr. 1995/3205
»1. § 111 Abs. 2 S. 2 Nr. 2AFG, nach dem der Bestimmung der Leistungssätze für das Arbeitslosengeld ein Kirchensteuerhebesatz als gesetzlicher Abzug, der allgemein bei Arbeitnehmern anfällt, anzusetzen ist, ist zumindest solange als verfassungsmäßig anzusehen, als dem Gesetzgeber die durch den Beschluß des BVerfG vom 23.3.1994 - 1 BvL 8/85 aufgegebene Überprüfung nicht möglich war. 2. Art. 3GG wird durch die §§ 111 Abs. 2, 249c Abs. 10AFG nicht dadurch verletzt, daß für das Beitrittsgebiet keine besonderen Arbeitslosengeld-Leistungssätze vorgesehen sind und mithin der Umstand, daß bestimmte gesetzliche Abzüge vom Arbeitslohn im Beitrittsgebiet niedriger sind bzw. waren und Kirchensteuern überwiegend nicht anfallen, unberücksichtigt bleibt. 3. Die Generalverweisung des § 249e Abs. 3AFG auf § 111 Abs. 2 S. 2 Nr. 2AFG, durch die auch bei den Leistungssätzen für das Altersübergangsgeld ein Kirchensteuerhebesatz anzusetzen ist, obwohl bei der Mehrheit der Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet Kirchensteuern nicht anfallen, verletzt nicht Art. 3GG (Weiterführung von BSG vom 10.11.1993 - 11 RAr 47/93 = BSGE 73, 195 = SozR 3-4100 § 249e Nr. 3 ).«