LAG Köln - Urteil vom 19.04.2018
4 Sa 401/17
Normen:
BetrVG §§ 37 Abs. 4 S. 2; BetrVG §§ 37 Abs. 78 S. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2018, 12
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 29.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1985/16

Bemessung des Arbeitsentgelts des freigestellten Betriebsratsmitglieds nach Wegfall des früheren Arbeitsplatzes

LAG Köln, Urteil vom 19.04.2018 - Aktenzeichen 4 Sa 401/17

DRsp Nr. 2018/7623

Bemessung des Arbeitsentgelts des freigestellten Betriebsratsmitglieds nach Wegfall des früheren Arbeitsplatzes

1. Fehlt es an vergleichbaren Arbeitnehmern im Sinne des § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG, kann auf deren betriebsübliche berufliche Entwicklung nicht abgestellt werden, um das Arbeitsentgelt des freigestellten Betriebsratsmitgliedes zu bemessen.2. Fehlt es an einem vergleichbaren Arbeitnehmer, weil der frühere Arbeitsplatz des freigestellten Betriebsratsmitgliedes ersatzlos weggefallen ist, bemisst sich das ihm zustehende Arbeitsentgelt nach der Tätigkeit, die ihm nach dem Arbeitsvertrag übertragen werden müsste, wenn es nicht freigestellt wäre (BAG, 17.05.1977 -1 AZR 458/74; ebenso LAG Rheinland-Pfalz, 21.09.2006 - 11 Sa 230/06).

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteildes Arbeitsgerichts Aachen vom 29.11.2016- 5 Ca 1985/16 d - wird zurückgewiesen.

2.

Die klageerweiternd gestellten Anträge des Klägers werden abgewiesen.

3.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG §§ 37 Abs. 4 S. 2; BetrVG §§ 37 Abs. 78 S. 2;

Tatbestand

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24.