LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.09.2006
11 Sa 230/06
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 4 § 78 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 14.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2052/05

Unbegründete Eingruppierungsklage eines Betriebsratsmitgliedes bei fehlendem betriebsüblichem Aufstieg zur Teamleiterin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.09.2006 - Aktenzeichen 11 Sa 230/06

DRsp Nr. 2007/9803

Unbegründete Eingruppierungsklage eines Betriebsratsmitgliedes bei fehlendem betriebsüblichem Aufstieg zur Teamleiterin

1. Bei der Gleichstellung freigestellter Betriebsratsmitglieder kommt es nicht entscheidend darauf an, welche individuelle berufliche Entwicklung das Betriebsratsmitglied ohne das Amt mutmaßlich genommen hätte; abzustellen ist allein auf die betriebsübliche, regelmäßige berufliche Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer.2. Vergleicht man die Arbeitnehmerin mit Verkäuferinnen, die in die Gehaltsgruppe G 3 eingruppiert sind und von denen nur ein sehr geringer Anteil, nämlich nicht mehr als 20 %, überhaupt jemals den Aufstieg zur Teamleiterin schaffen, kann von einer betriebsüblichen beruflichen Entwicklung zur Teamleiterin nicht ausgegangen werden.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 4 § 78 Satz 2 ;

Tatbestand:

Bezüglich des streitigen und unstreitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

Zwischen den Parteien ist weiter unstreitig, dass die Klägerin nicht mit Kassiererinnen vergleichbar ist und dass sie im Falle, dass sie seitens der Beklagten wieder mit Arbeitstätigkeiten betraut werden müsste, zum Beispiel im Fall der Niederlegung des Betriebsratsamtes, wohl am ehesten im Verkauf eingesetzt werden würde.