Bezüglich des streitigen und unstreitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
Zwischen den Parteien ist weiter unstreitig, dass die Klägerin nicht mit Kassiererinnen vergleichbar ist und dass sie im Falle, dass sie seitens der Beklagten wieder mit Arbeitstätigkeiten betraut werden müsste, zum Beispiel im Fall der Niederlegung des Betriebsratsamtes, wohl am ehesten im Verkauf eingesetzt werden würde.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|