BSG - Urteil vom 26.09.1990
9b/7 RAr 100/89
Normen:
AFG § 40, § 56 Abs. 3 Nr. 3a, § 58 Abs. 1, § 58 Abs. 1a S. 1 Nr. 2 ; RehaAnO 1975 § 24 Abs. 5 ; BSHG § 27 Abs. 3, § 39 Abs. 3, § 43 ;
Fundstellen:
FEVS 41, 468
SozR 3-4100 § 58 Nr. 1

Bemessung des Ausbildungsgeldes bei beruflicher Bildungsmaßnahme im Arbeitstrainingsbereich einer Werkstatt für Behinderte

BSG, Urteil vom 26.09.1990 - Aktenzeichen 9b/7 RAr 100/89

DRsp Nr. 1998/7947

Bemessung des Ausbildungsgeldes bei beruflicher Bildungsmaßnahme im Arbeitstrainingsbereich einer Werkstatt für Behinderte

1. Das Ausbildungsgeld, das während einer beruflichen Bildungsmaßnahme im Arbeitstrainingsbereich einer Werkstatt für Behinderte von der Bundesanstalt für Arbeit zu zahlende ist, ist nicht so zu bemessen, daß es auch die Kosten einer ohnedies erforderlichen Heimunterbringung abdeckt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 40, § 56 Abs. 3 Nr. 3a, § 58 Abs. 1, § 58 Abs. 1a S. 1 Nr. 2 ; RehaAnO 1975 § 24 Abs. 5 ; BSHG § 27 Abs. 3, § 39 Abs. 3, § 43 ;

Gründe:

I. Der klagende Sozialhilfeträger verlangt von der Bundesanstalt für Arbeit eine weitere Erstattung seiner Aufwendungen für den Beigeladenen aus dem ihm während seiner Ausbildung in einer Werkstatt für Behinderte gewährten Ausbildungsgeld (Abg) mit der Begründung, das Abg sei höher zu bemessen und müsse die vollen Lebensunterhaltungskosten decken.