I. Der klagende Sozialhilfeträger verlangt von der Bundesanstalt für Arbeit eine weitere Erstattung seiner Aufwendungen für den Beigeladenen aus dem ihm während seiner Ausbildung in einer Werkstatt für Behinderte gewährten Ausbildungsgeld (Abg) mit der Begründung, das Abg sei höher zu bemessen und müsse die vollen Lebensunterhaltungskosten decken.
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