LAG Nürnberg - Urteil vom 23.07.2002
6 Sa 269/01
Normen:
BGB § 133 ; BGB § 315 ;
Fundstellen:
AuA 2002, 478
NZA-RR 2003, 411
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, vom 24.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1523/97 C

Bemessung einer arbeitsvertraglich vereinbarten Erfolgsbeteiligung; Auslegung von Erklärungen auf einer Abteilungsversammlung; Darlegungs- und Beweislast für die Ausübung billigen Ermessens.

LAG Nürnberg, Urteil vom 23.07.2002 - Aktenzeichen 6 Sa 269/01

DRsp Nr. 2003/4981

Bemessung einer arbeitsvertraglich vereinbarten Erfolgsbeteiligung; Auslegung von Erklärungen auf einer Abteilungsversammlung; Darlegungs- und Beweislast für die Ausübung billigen Ermessens.

»1. Haben die Arbeitsvertragsparteien vereinbart, der Arbeitnehmer erhalte zu seinem Gehalt eine Erfolgsbeteiligung, deren Höhe sich nach dem Betriebsergebnis richte, so hat der Arbeitgeber die Erfolgsbeteiligung nach billigem Ermessen festzulegen. 2. Stellt der Arbeitgeber auf einer Versammlung ein bestimmtes, künftig anzuwendendes System der Berechnung der Erfolgsbeteiligung vor, so hat er eine Leistungsbestimmung getroffen, in der Regel aber keine den Arbeitsvertrag ändernde Gesamtzusage abgegeben. 3. Hat der Arbeitgeber dieses System einige Jahre angewendet, so hat er bei der Neu-Festlegung im Einzelnen dazulegen und gegebenenfalls zu beweisen, warum nunmehr diese neue Festlegung billigem Ermessen entspricht. Legt er dies nicht dar, kann das Gericht davon ausgehen, dass das alte System weiterhin der Billigkeit entspricht.«

Normenkette:

BGB § 133 ; BGB § 315 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Pflicht eines ehemaligen Arbeitgebers zur Zahlung einer höheren Erfolgsbeteiligung an den Arbeitnehmer.