LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 04.01.2021
3 Ta 126/20
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 4; RVG § 23 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 30.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 45/19

Bemessung und Festsetzung des Gegenstandswerts bei einem Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04.01.2021 - Aktenzeichen 3 Ta 126/20

DRsp Nr. 2021/4116

Bemessung und Festsetzung des Gegenstandswerts bei einem Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG

Ein Streit der Betriebsparteien über die Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme i.S.d § 99 Abs. 1 BetrVG ist eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit betriebsverfassungsrechtlicher Art. Hierbei ist der Gegenstandswert gem. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Wertbestimmender Faktor ist insbesondere die betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition, um deren Klärung es im Beschlussverfahren geht. Sind keine besonderen Einzelfallkonstellationen erkennbar, ist in diesem Verfahren der Gegenstandswert auf den einfachen Hilfswert von 5.000 € festzusetzen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin (Streitwertbeschwerdeführerin) wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 30.09.2020 - Az. 4 BV 45/19 - abgeändert:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Zustimmungsersetzungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 4; RVG § 23 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.