LAG Düsseldorf - Urteil vom 27.11.2002
9 Sa 931/02
Normen:
BetrAVG § 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 02.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 6181/01

Berechnung der Anwartschaft auf Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2002 - Aktenzeichen 9 Sa 931/02

DRsp Nr. 2003/4708

Berechnung der Anwartschaft auf Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung

»1. Die Berechnung des Wertes der aufgrund des BetrAVG unverfallbaren Versorgungsanwartschaft richtet sich nach § 2 BetrAVG, sofern keine für den Arbeitnehmer günstigeren Regelungen getroffen worden sind. 2. Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vorgesehene Berechnung ist auch dann maßgebend, wenn der Arbeitnehmer nach dem Leistungsplan der Versorgungszusage in bestimmten Phasen des Arbeitsverhältnisses höhere Leistungen erdient hat, als sie im späteren Verlauf des Arbeitsverhältnisses noch erworben werden können.«

Normenkette:

BetrAVG § 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Anwartschaft auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung.

Der am 17.02.1949 geborene Kläger war vom 16.04.1964 bis zum 30.06.2000 bei der M. D. K.-M. AG bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt. Der Kläger schied mit 51 Jahre und 3/12 Monaten bei der Beklagten aus. Der Kläger hat eine unverfallbare Anwartschaft auf eine Betriebsrente erworben. Er erreicht die Altersgrenze von 65 Jahren am 17.02.2014. Uneinigkeit besteht zwischen den Parteien über die Berechnung und somit über die Höhe der Anwartschaft.