LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.11.2009
8 Sa 831/09
Normen:
BetrVG § 112 Abs. 1; BetrAVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 17.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 7079/08

Berechnung der Ausgleichszahlung eines Sozialplans unter Beachtung fiktiver Rentenbeiträge für zusätzliche Gehaltszahlungen im Überbrückungszeitraum

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.11.2009 - Aktenzeichen 8 Sa 831/09

DRsp Nr. 2010/12529

Berechnung der Ausgleichszahlung eines Sozialplans unter Beachtung fiktiver Rentenbeiträge für zusätzliche Gehaltszahlungen im Überbrückungszeitraum

In die Berechnung der Ausgleichszahlung nach § 8 Ziffer 17 des Sozialplans xx sind auch fiktive Rentenbeiträge für das 13. und 14. Gehalt einzubeziehen.

1. Sollen nach den Regelungen eines Sozialplans Arbeitnehmer mit einer 55er-Regelung in der gesetzlichen Rente so gestellt werden, als hätten sie bis zum Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns weiter gearbeitet, und wird hinsichtlich der gesetzlichen Renten bestimmt, dass der Betrag ausgeglichen werden soll, der sich aus einer Rente aufgrund von fiktiven Beiträgen im Überbrückungszeitraum auf der Basis des letzten Gehalts der Beschäftigung ergeben hätte, sind die fiktiven Beiträge auf der Basis des letzten Gehalts zugrunde zu legen; damit sind in die Berechnung der Ausgleichszahlung hinsichtlich der gesetzlichen Rentenversicherung auch fiktive Beiträge für 13. und 14. Gehälter im Überbrückungszeitraum einzubeziehen. 2. Legt die Berechnungsvorschrift des Sozialplans fest, dass Grundlage der Ausgleichszahlung das letzte Gehalt der aktiven Beschäftigung, sind damit spätere Tariferhöhungen ausgenommen.