OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.06.2014
12 A 2590/12
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3; SGB V § 171d;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 3734/12

Berechnung der Beitragspflicht bei Eintritt der Insolvenzfähigkeit im Verlaufe der Dienstverhältnisse der Pensionsberechtigten

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.06.2014 - Aktenzeichen 12 A 2590/12

DRsp Nr. 2014/13909

Berechnung der Beitragspflicht bei Eintritt der Insolvenzfähigkeit im Verlaufe der Dienstverhältnisse der Pensionsberechtigten

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3; SGB V § 171d;

Gründe

Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Frage, wie sich Beitragspflicht und insbesondere Beitragsbemessungsgrundlage berechnen, wenn Insolvenzfähigkeit und Insolvenzsicherungspflichtigkeit nach dem BetrAVG erst zum 1. Januar 2010 im Verlaufe der Dienstverhältnisse der Pensionsberechtigten eintreten, hat grundsätzliche Bedeutung.

Einerseits spielt die anzuwendende Methode nämlich für die rechtmäßige und ggfs. nachträglich zu ändernde Heranziehung von einer Vielzahl gesetzlicher Krankenkassen zu Beiträgen zur Insolvenzsicherung eine Rolle und beschränkt sich ihre Auswirkung auch nicht nur im Sinne einer klassischen Übergangsregelung auf den bloßen Anfangszeitraum nach der durch § 171d SGB V bewirkten Veränderung, sondern perpetuiert sich systematisch in den darauffolgenden Beitragsjahren.