Die Berufung der Klägerin wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Frage, wie sich Beitragspflicht und insbesondere Beitragsbemessungsgrundlage berechnen, wenn Insolvenzfähigkeit und Insolvenzsicherungspflichtigkeit nach dem BetrAVG erst zum 1. Januar 2010 im Verlaufe der Dienstverhältnisse der Pensionsberechtigten eintreten, hat grundsätzliche Bedeutung.
Einerseits spielt die anzuwendende Methode nämlich für die rechtmäßige und ggfs. nachträglich zu ändernde Heranziehung von einer Vielzahl gesetzlicher Krankenkassen zu Beiträgen zur Insolvenzsicherung eine Rolle und beschränkt sich ihre Auswirkung auch nicht nur im Sinne einer klassischen Übergangsregelung auf den bloßen Anfangszeitraum nach der durch §
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