Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 5. Mai 2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Höhe des in der Zeit vom 6. Februar 2017 bis 11. September 2017 gewährten Arbeitslosengeldes (Alg).
Die Beklagte bewilligte der 1976 geborenen Klägerin, die bis 31. Juli 2015 in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand, indes bereits am 20. November 2014 unwiderruflich freigestellt worden war, und sodann bis 16. Januar 2017 Kranken- bzw Übergangsgeld bezogen hatte, antragsgemäß Alg für die Zeit vom 6. Februar 2017 bis 11. September 2017, wobei sie als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt der Klägerin unter Einstufung in die Qualifikationsgruppe 3 zugrunde legte. Das nach der Freistellung erzielte Arbeitsentgelt gehöre nicht in den Bemessungszeitraum (endgültige Bewilligung vom 3. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2017; Aufhebungsbescheid mwV 12. September 2017 vom 6. September 2017).
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