OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.08.2012
12 A 1623/12
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; SGB XII § 75; SGB XII § 76 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 2225/11

Berechnung der Höhe Leistungen der Ausbildungsförderung auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten der Heimunterbringung; Anforderungen an die Zulassung einer Berufung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.08.2012 - Aktenzeichen 12 A 1623/12

DRsp Nr. 2013/5180

Berechnung der Höhe Leistungen der Ausbildungsförderung auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten der Heimunterbringung; Anforderungen an die Zulassung einer Berufung

Bei der Mindestvergütung handelt es sich in ihrer Gesamtheit grundsätzlich um behinderungsbedingte Aufwendungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung stehen - die also ausbildungsgeprägt sind - und die zum Bedarf nach § 6 Abs. 2 HärteV (pädagogische Betreuung, Verpflegung und Unterkunft) gehören.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; SGB XII § 75; SGB XII § 76 Abs. 2;

Gründe

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt zunächst nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger könne die Feststellung verlangen, die Beklagte sei für die streitgegenständlichen Zeiträume verpflichtet, die Höhe der Leistungen der Ausbildungsförderung auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten der Heimunterbringung zu berechnen, nicht in Frage.