Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt zunächst nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger könne die Feststellung verlangen, die Beklagte sei für die streitgegenständlichen Zeiträume verpflichtet, die Höhe der Leistungen der Ausbildungsförderung auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten der Heimunterbringung zu berechnen, nicht in Frage.
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