LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.12.2010
11 Sa 420/10
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 16.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 585/10

Berechnung der Sozialplanabfindung bei Vereinbarung eines befristeten Anschlussarbeitsverhältnisses; Referenzzeitraum bei vereinbartem Wechsel zum Jahresende

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.12.2010 - Aktenzeichen 11 Sa 420/10

DRsp Nr. 2011/6978

Berechnung der Sozialplanabfindung bei Vereinbarung eines befristeten Anschlussarbeitsverhältnisses; Referenzzeitraum bei vereinbartem Wechsel zum Jahresende

1. Wird in einem Sozialplan der Bruttomonatsverdienst als "die gesamte effektive Bruttovergütung gleich welcher Bezeichnung im Gesamtjahr dem Datum des Ausscheidens vorangegangenen vollen Kalenderjahres dividiert durch 12" bezeichnet, ist mit dieser Formulierung der Referenzzeitraum abstrakt beschrieben. 2. Bei dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis handelt es sich nicht um einen Vorgang, der sich über eine Zeitspanne erstreckt, sondern um die punktuelle Beendigung des Rechtsverhältnisses; ist das Ausscheiden bei konsequenter Zugrundelegung der getroffenen vertraglichen Vereinbarung mit Ablauf des 31.12.2009 und damit um 24:00 Uhr dieses Tages vollzogen und ist die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zum 31.12.2009 und die Begründung eines befristeten Vertragsverhältnisses zum 01.01.2010 vereinbart, entspricht es dem Sinn eines Vertrages mit der Überschrift "Vertragsangebot über den Wechsel des Arbeitsverhältnisses in die T.", dass hier weder eine Lücke noch eine Überschneidung entstehen sondern um Mitternacht das eine Vertragsverhältnis nahtlos durch das andere abgelöst werden soll.