LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.09.2006
20 Sa 88/05
Normen:
BGB § 611 ; BetrVG § 37 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 Satz 1, 2 ; TzBfG § 2 Abs. 1 Satz 3, 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 29.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 13831/02

Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines teilzeitbeschäftigtes Betriebsratsmitglied bei Teilnahme an Schulungsveranstaltung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2006 - Aktenzeichen 20 Sa 88/05

DRsp Nr. 2007/14256

Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines teilzeitbeschäftigtes Betriebsratsmitglied bei Teilnahme an Schulungsveranstaltung

1. Nach § 37 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs pro Schulungstag auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers begrenzt; da die gesetzliche Regelung ausdrücklich auf den Schulungstag abstellt, ist für den Umfang des Ausgleichsanspruchs nicht die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers maßgeblich sondern dessen konkrete Arbeitszeit an dem betreffenden Schulungstag.2. Auf diese Arbeitszeit ist eine dem Betriebsratsmitglied nach § 37 Abs. 2 BetrVG gewährte Arbeitsbefreiung anzurechnen; durch diese Begrenzung soll verhindert werden, dass an einer Schulungsveranstaltung teilnehmende teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder besser gestellt werden als ihre vollzeitbeschäftigten Kollegen im Betrieb.3. Einen Ausgleichsanspruch nach § 37 Abs. 3 und 6 BetrVG können nicht nur die reinen Schulungszeiten sondern auch die zur An- und Abreise notwendigen Zeiten sowie die während der Schulungsveranstaltung anfallenden Pausenzeiten begründen.

Normenkette:

BGB § 611 ; BetrVG § 37 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 Satz 1, 2 ; TzBfG § 2 Abs. 1 Satz 3, 4 ;

Tatbestand: