Die Parteien streiten um die Berechnung der während des Urlaubs bzw. Krankheit fortzuzahlenden Bezüge. Der Kläger ist seit 1987 bei dem beklagten Landkreis als Fleischbeschauer beschäftigt. Aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung findet der Tarifvertrag über die Regelung über die Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe (im folgenden TV An gaöS) vom 01.04.1969 in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
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