LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.11.2002
4 Sa 1081/00
Normen:
TVAng § 13 Abs. 3 ; TVAng § 17 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
Trier - 3 Ca 624/00 - 25.07.2000,

Berechnung von Kranken- und Urlaubsvergütung für Fleischbeschauer

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.11.2002 - Aktenzeichen 4 Sa 1081/00

DRsp Nr. 2003/5015

Berechnung von Kranken- und Urlaubsvergütung für Fleischbeschauer

»Bei wörtlicher Anwendung von § 17 Abs. 2 und 13 Abs. 3 TBAng aöS ergibt sich ein Wertungswiderspruch bei der Berechnung von Kranken- und Urlaubsvergütung für angestellte Fleischbeschauer, die wegen der bisherigen Dauer der Beschäftigung nach Ablauf des 6-wöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums bis zu 26 Wochen Krankengeldzuschuss erhalten. Monate, in denen ausschließlich die Bezüge aus diesem Krankengeldzuschuss geleistet wurden, sind so zu behandeln, als hätte der Angestellte keine Bezüge erhalten.«

Normenkette:

TVAng § 13 Abs. 3 ; TVAng § 17 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Berechnung der während des Urlaubs bzw. Krankheit fortzuzahlenden Bezüge. Der Kläger ist seit 1987 bei dem beklagten Landkreis als Fleischbeschauer beschäftigt. Aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung findet der Tarifvertrag über die Regelung über die Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe (im folgenden TV An gaöS) vom 01.04.1969 in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.