LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.10.2008
4 TaBV 68/08
Normen:
BetrVG § 112; UmwG § 123 Abs. 3; UmwG § 134 Abs. 1; KSchG § 1a Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 14.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 42/07

Berechnungsdurchgriff bei Sozialplandotierung; Durchgriff auf Gesellschafter des Arbeitgeberunternehmens bei wirtschaftlich unpraktikabler Ausgliederung; Bemessung der Abfindungshöhe

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.10.2008 - Aktenzeichen 4 TaBV 68/08

DRsp Nr. 2009/16931

Berechnungsdurchgriff bei Sozialplandotierung; Durchgriff auf Gesellschafter des Arbeitgeberunternehmens bei wirtschaftlich unpraktikabler Ausgliederung; Bemessung der Abfindungshöhe

1. Im Fall einer Ausgliederung gemäß § 123 Abs. 3 UmwG haftet der übertragende Rechtsträger in entsprechender Anwendung von § 134 Abs. 1 UmwG für die binnen fünf Jahren nach der Spaltung begründeten Forderungen aufgrund der §§ 111 - 113 BetrVG gesamschuldnerisch mit dem übernehmenden Rechtsträger. Dies führt zu einem Berechnungsdurchgriff bei der Sozialplandotierung auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des übertragenden Rechtsträgers. 2. Ein Berechnungsdurchgriff auf die Gesellschafter des Arbeitgeberunternehmens bei der Sozialplandotierung ist geboten, wenn dieses durch eine von vornherein wirtschaftlich unpraktikable Ausgliederung gegründet wurde, deren Nachteile notwendig zu Lasten der Gläubiger gehen mussten, und der Betrieb des Unternehmens lediglich durch Darlehen der Gesellschafter ermöglicht wurde.