Die Parteien streiten um die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird zur Vermeidungen von Wiederholungen gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichtes Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 20.06.2006 (dort. S. 2 - 4 = Bl. 32 - 34 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 01.03.2006 aus der Personalakte zu entfernen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
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