LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.12.2006
9 Sa 634/06
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 2 Nr. 3 ; ArbZG § 2 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 20.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 220/06

Berechtigte Abmahnung bei verweigerter Transportfahrt - Arbeitseinstellung erst nach Erreichen der Zehnstundengrenze

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.12.2006 - Aktenzeichen 9 Sa 634/06

DRsp Nr. 2007/11615

Berechtigte Abmahnung bei verweigerter Transportfahrt - Arbeitseinstellung erst nach Erreichen der Zehnstundengrenze

Bei Erreichen der Zehnstundengrenze nach Rückkehr auf den Betriebshof braucht der Arbeitnehmer sein Fahrzeug nicht mehr zu entladen, er kann vielmehr nach dem Eintreffen auf dem Betriebshof seine Vorgesetzten auf das Erreichen der maximal zulässigen werktäglichen Arbeitszeit hinweisen und gleichzeitig die Arbeit einstellen; das Wegstellen des Lastwagens kann auf Weisung der Arbeitgeberin ein Arbeitskollege durchführen.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 2 Nr. 3 ; ArbZG § 2 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird zur Vermeidungen von Wiederholungen gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichtes Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 20.06.2006 (dort. S. 2 - 4 = Bl. 32 - 34 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 01.03.2006 aus der Personalakte zu entfernen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.