BVerwG - Beschluss vom 24.02.2015
5 P 2.14
Normen:
BPersVG § 7 S. 1; BPersVG § 25; BPersVG § 88 Nr. 2 S. 2; SGB III § 383 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 164 Abs. 1 S. 1; BGB § 164 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, vom 26.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen OVG 62 PV 19.12

Berechtigung zur Anfechtung der Wahl zum Personalrat der Agentur für Arbeit und des Jobcenters

BVerwG, Beschluss vom 24.02.2015 - Aktenzeichen 5 P 2.14

DRsp Nr. 2015/6890

Berechtigung zur Anfechtung der Wahl zum Personalrat der Agentur für Arbeit und des Jobcenters

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes -vom 26. September 2013 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BPersVG § 7 S. 1; BPersVG § 25; BPersVG § 88 Nr. 2 S. 2; SGB III § 383 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 164 Abs. 1 S. 1; BGB § 164 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I

Zwischen den Beteiligten steht im Streit, ob die Antragstellerin die am 25. April 2012 durchgeführte Wahl des Beteiligten in zulässiger und begründeter Weise angefochten hat.

Am Wahltag waren bei der betreffenden Agentur für Arbeit 370 Personen beschäftigt. 202 weiteren Personen, die ebenfalls in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu der Agentur standen, waren zu diesem Zeitpunkt Tätigkeiten in einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter B.) zugewiesen. Der Wahlvorschlag des Wahlvorstandes der Arbeitsagentur sah vor, dass der zu wählende Beteiligte aus 11 Mitgliedern bestehe.

Die Antragstellerin hat die Wahl des Beteiligten angefochten und beantragt,

festzustellen, dass die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Beteiligten nicht 11, sondern 8 betrage,

hilfsweise